Die Anwälte und Anwältinnen aus einem Mitgliedstaat der EU bedürfen zudem einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Des Weiteren setzt der Eintrag in die öffentliche Liste die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1). Die Anwälte und Anwältinnen gemäss der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA unterstehen grundsätzlich den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA sowie den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht ihres Herkunftslandes (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art.