So sollen Rechtsuchende in der Schweiz erkennen können, dass entsprechende Anwälte ihre berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben haben (KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 27 BGFA). Es können also nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. Die Anwälte und Anwältinnen aus einem Mitgliedstaat der EU bedürfen zudem einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2).