diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Nach kantonalem Recht erfolgt die Eintragung in die öffentliche Liste, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz, bGS 145.52]).