{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-24-1-ARGVP-2024-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20241115-AAK-24-1-20250901-ARGVP-2024-3882.pdf", "Checksum": "692620b5444a79fef1a8606c918526fb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-24-1 ARGVP 2024 3882"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-1 ARGVP 2024 3882"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3882 \nEintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. 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Das kantonale Recht (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwalts-\ngesetz) stellt höhere Anforderungen, weshalb es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht  \nanwendbar ist.   \nEntscheid der Anwaltsaufsichts\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3882\n\nEintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person\nerfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA eingetragen zu werden, wird durch das Bundesrecht geregelt. Das kantonale Recht (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwaltsgesetz) stellt höhere Anforderungen, weshalb es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht\nanwendbar ist.\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 15.11.2024, AAK 24 1\n\nAus den Erwägungen:\n3.1\nNach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,\nSR 935.61) führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder\nder EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein,\nin dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über\nihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als\ndrei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Nach kantonalem Recht erfolgt die Eintragung in die öffentliche Liste,\nwenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen\nnach Art. 7 und 8 BGFA nachweist (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz, bGS 145.52]).\n\n3.2\nAls Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste gilt, dass die Eintragung aufgrund einer Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingetragen sind. Die Eintragung nach Art. 28 BGFA erfordert die Führung der im Herkunftsland verwendeten Berufsbezeichnung. So sollen Rechtsuchende in der Schweiz erkennen können, dass entsprechende Anwälte ihre\nberufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben haben (KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Fellmann/Zindel\n[Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 27 BGFA). Es können also nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. Die Anwälte und Anwältinnen aus einem Mitgliedstaat der EU bedürfen zudem einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Des Weiteren setzt der Eintrag in die öffentliche Liste die ständige, nicht bloss punktuelle\nBerufstätigkeit in der Schweiz voraus (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).\nDie Anwälte und Anwältinnen gemäss der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA unterstehen grundsätzlich den\nBerufsregeln nach Art. 12 BGFA sowie den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht ihres Herkunftslandes\n(KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 27 BGFA). Damit haben die Anwälte und Anwältinnen aus der\nEU auch eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA abzuschliessen. Die öffentliche Liste ist\ndabei nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle\n\nG:\\Data\\Gerichte\\Obergericht\\Hilfsmittel\\AR GVP\\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3882\n\nvergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (Urteil des\nBundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.2).\n\n3.3\nDie Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen\nvon Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung\nständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen, eingetragen zu werden, ist bundesrechtlich geregelt\n(Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2024). Vorliegend geht das kantonale Recht mit Art. 16\nAbs. 1 und Abs. 4 Anwaltsgesetz darüber hinaus, wenn es verlangt, dass auch die Voraussetzungen von Art. 7\nund 8 BGFA nachzuweisen sind. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)\nkönnen Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen (vgl. BGE 139 I 242 E. 3.2). Vorliegend soll die öffentliche Liste\nnach Art. 28 BGFA gerade nicht dem kantonalen Anwaltsregister entsprechen, weshalb auch nicht dieselben\nVoraussetzungen verlangt werden. Im Ergebnis ist die kantonale Bestimmung, wonach für die Eintragung in\ndie öffentliche Liste auch die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllt sein müssen, nicht anwendbar.\nDas bedeutet, dass der Gesuchsteller namentlich nicht nachzuweisen hat, dass er ein juristisches Studium\nabgeschlossen hat.\n\nG:\\Data\\Gerichte\\Obergericht\\Hilfsmittel\\AR GVP\\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2\n"}