AR GVP 36/2024 Nr. 3882 Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA eingetra- gen zu werden, wird durch das Bundesrecht geregelt. Das kantonale Recht (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwalts- gesetz) stellt höhere Anforderungen, weshalb es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar ist. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 15.11.2024, AAK 24 1 Aus den Erwägungen: 3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbe- hörden vertreten dürfen. Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Nach kantonalem Recht erfolgt die Eintragung in die öffentliche Liste, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Anwalts- berufes [Anwaltsgesetz, bGS 145.52]). 3.2 Als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste gilt, dass die Eintragung aufgrund einer Bescheini- gung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitglied- staaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingetra- gen sind. Die Eintragung nach Art. 28 BGFA erfordert die Führung der im Herkunftsland verwendeten Berufs- bezeichnung. So sollen Rechtsuchende in der Schweiz erkennen können, dass entsprechende Anwälte ihre berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben haben (KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 27 BGFA). Es können also nur Staatsange- hörige der EU- oder EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden, die in einem der Mit- gliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. Die Anwälte und Anwältinnen aus einem Mitglied- staat der EU bedürfen zudem einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. Au- gust 2004 E. 3.2.2). Des Weiteren setzt der Eintrag in die öffentliche Liste die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1). Die Anwälte und Anwältinnen gemäss der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA unterstehen grundsätzlich den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA sowie den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht ihres Herkunftslandes (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 27 BGFA). Damit haben die Anwälte und Anwältinnen aus der EU auch eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA abzuschliessen. Die öffentliche Liste ist dabei nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3882 vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.2). 3.3 Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen, eingetragen zu werden, ist bundesrechtlich geregelt (Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2024). Vorliegend geht das kantonale Recht mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwaltsgesetz darüber hinaus, wenn es verlangt, dass auch die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA nachzuweisen sind. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Recht- setzungskompetenzen mehr wahrnehmen (vgl. BGE 139 I 242 E. 3.2). Vorliegend soll die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA gerade nicht dem kantonalen Anwaltsregister entsprechen, weshalb auch nicht dieselben Voraussetzungen verlangt werden. Im Ergebnis ist die kantonale Bestimmung, wonach für die Eintragung in die öffentliche Liste auch die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllt sein müssen, nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der Gesuchsteller namentlich nicht nachzuweisen hat, dass er ein juristisches Studium abgeschlossen hat. G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2