9.4. Aufgrund der in Erwägung 9.2 aufgeführten Rechtsprechung ist der Verzeigte zufolge Unvereinbarkeit der Verurteilung vom 30. November 2021 mit dem Anwaltsberuf zwingend und ohne Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung, im Anwaltsregister zu löschen. Seine Hinweise auf sein bisheriges Wohlverhalten sowie die Bedrohung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz infolge einer Löschung bleiben daher ungeprüft. 9.5. Festzuhalten ist somit, dass der Verzeigte aus dem Anwaltsregister sowie gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BeurkG (bGS 211.2) aus dem Register der öffentlichen Urkundspersonen des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu löschen ist.