heute einsichtig und es handelt sich um ein einmaliges Vergehen. Da jedoch die Tatausführung vom Verzeigten und seiner Mandantin gemeinsam begangen wurde, unabhängig davon, wer zuerst die Idee dazu hatte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Verzeigte in ähnlichen Fällen wieder so handeln könnte. Daher ist mit Blick auf das öffentliche Interesse die strafrechtliche Verurteilung mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Diese Beurteilung ist auch aufgrund dessen, dass die 2-jährige Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe voraussichtlich anfangs bis Mitte Dezember 2023 abläuft, verhältnismässig.