Ein Rechtsanwalt trägt mit seiner Tätigkeit im besonderen Masse eine Mitverantwortung für das korrekte und geordnete Funktionieren des Rechtsstaates. Dagegen hat der Verzeigte in nicht nachvollziehbarer Weise verstossen. Es liegt hier auch kein Delikt vor, dem eine heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, das eine spezielle Seelenlage voraussetzt oder bei dem ganz allgemein die kriminelle Energie gering war. Dazu zählt auch eine mässige Geschwindigkeitsüberschreitung (siehe WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 135 zu § 2). Zwar ist der Verzeigte