Aufgrund der mehrfach dargelegten Tatumstände – obwohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nicht mehr bei ihr lag, nahm der Verzeigte seine Mandantin mit ihrem Kind zu sich in sein Haus nach D. – liegt ein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten von erheblicher Schwere, jedenfalls kein Bagatellfall, vor. Anwälten ist geboten, sich bei der Wahrung von Parteiinteressen illegaler Mittel zu enthalten. Dagegen hat der Verzeigte vorsätzlich und auf krasse Weise verstossen. Zwar findet sich Art. 220 StGB bei den Delikten gegen die Familie.