Die Probezeit von 2 Jahren beginnt mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB und Anhang 1 Ziff. 3 StReG). Im Privatauszug erscheint die Verurteilung nicht mehr, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG).