9.3 Somit ist zu prüfen, ob die Verurteilung vom 30. November 2021 wegen vorsätzlich begangenem Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist. Der Tatbestand von Art. 220 StGB befindet sich im 6. Titel des StGB "Verbrechen und Vergehen gegen die Familie". Bei diesem Delikt handelt es sich um ein Vergehen (siehe Erwägung 8.4). Es wurde eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, weshalb die Verurteilung im Strafregister eingetragen wurde (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 Strafregistergesetz, StReG; SR 330). Die Probezeit von 2 Jahren beginnt mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art.