Ist die persönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben, ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend im Register zu löschen, ohne dass noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte. Selbst ein weit zurückliegender Zeitpunkt der Tatbegehung, ein seitheriges Wohlverhalten, Reue und eine fehlende Bereicherung spielen keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.7, Pra 11/2022 Nr. 89 S. 1023; auch in: ius.focus 10/2022 S. 31 und Jusletter 19. September 2022).