kation der Handlung im Urteil ist nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich (direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden (STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 8 BGFA). In allen Fällen ist es erforderlich, dass aus der strafrechtlichen Verurteilung der Schluss gezogen werden muss, dass der verurteilte Anwalt mit einiger Wahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln bietet (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 134 zu § 2).