9.2 Persönliche Voraussetzung für den Eintrag von Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist unter anderem, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Erfüllen Anwälte eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr, werden sie im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).