Das Verhalten des Verzeigten falle klarerweise nicht in diese Kategorie von Delikten. Abgesehen von dieser einmaligen Verfehlung, die zu einer Verurteilung und Bestrafung wegen Entziehens von Minderjährigen geführt habe, sei der Verzeigte mit keinem Makel behaftet, der ihn zur Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lasse. Eine Löschung im Anwaltsregister wäre unverhältnismässig.