Als Delikte, die in der Literatur als Straftaten aufgeführt würden, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren seien bzw. eine Löschung im Anwaltsregister rechtfertigen würden, würden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Delikte gegen das Vermögen, Delikte gegen die Willensfreiheit wie Drohung und Nötigung, Urkundenfälschungen und Geldwäscherei aufgeführt. Das Verhalten des Verzeigten falle klarerweise nicht in diese Kategorie von Delikten.