Aus den Erwägungen: 9.1 Der Verzeigte lässt geltend machen, vorliegend sei eine einmalige Verfehlung zu beurteilen, wobei er seiner Klientin habe helfen wollen und nicht eigennützig gehandelt habe. Insbesondere habe er nicht das Vertrauen seiner Klientin missbraucht, was zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sei. Als Delikte, die in der Literatur als Straftaten aufgeführt würden, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren seien bzw. eine Löschung im Anwaltsregister rechtfertigen würden, würden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Delikte gegen das Vermögen, Delikte gegen die Willensfreiheit wie Drohung und Nötigung, Urkundenfälschungen und Geldwäscherei aufgeführt.