{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-21-1-ARGVP-2023-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230209-AAK-21-1-20240901-ARGVP-2023-3869.pdf", "Checksum": "0e08c8757e4cf4a63808ccb3372afa3d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-21-1 ARGVP 2023 3869"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-21-1 ARGVP 2023 3869"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3869 \nLöschung aus dem Anwaltsregister (Art. 9 BGFA). Fehlen der Eintragungsvoraussetzung, dass keine straf-\nrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 \nAbs. 1 lit. b BGFA).  \nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 09.02.2023, AAK 21 1 \nAus den Erwägungen: \n9.1 Der Verzeigte lässt geltend machen, vorliegend sei eine einmalige Verfehlung zu beurteilen, wobei er sei-\nner Klientin habe helfen wollen und nicht e"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:02", "Checksum": "5a580c9515468a674543fb488ef74843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-21-1 ARGVP 2023 3869\nRegeste:\nAR GVP 35/2023 Nr. 3869 \nLöschung aus dem Anwaltsregister (Art. 9 BGFA). Fehlen der Eintragungsvoraussetzung, dass keine straf-\nrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 \nAbs. 1 lit. b BGFA).  \nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 09.02.2023, AAK 21 1 \nAus den Erwägungen: \n9.1 Der Verzeigte lässt geltend machen, vorliegend sei eine einmalige Verfehlung zu beurteilen, wobei er sei-\nner Klientin habe helfen wollen und nicht e\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3869\n\nLöschung aus dem Anwaltsregister (Art. 9 BGFA). Fehlen der Eintragungsvoraussetzung, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8\nAbs. 1 lit. b BGFA).\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 09.02.2023, AAK 21 1\n\nAus den Erwägungen:\n9.1 Der Verzeigte lässt geltend machen, vorliegend sei eine einmalige Verfehlung zu beurteilen, wobei er seiner Klientin habe helfen wollen und nicht eigennützig gehandelt habe. Insbesondere habe er nicht das Vertrauen seiner Klientin missbraucht, was zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sei. Als Delikte, die in der Literatur als Straftaten aufgeführt würden, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren seien bzw. eine\nLöschung im Anwaltsregister rechtfertigen würden, würden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben,\nDelikte gegen das Vermögen, Delikte gegen die Willensfreiheit wie Drohung und Nötigung, Urkundenfälschungen und Geldwäscherei aufgeführt. Das Verhalten des Verzeigten falle klarerweise nicht in diese Kategorie von\nDelikten. Abgesehen von dieser einmaligen Verfehlung, die zu einer Verurteilung und Bestrafung wegen Entziehens von Minderjährigen geführt habe, sei der Verzeigte mit keinem Makel behaftet, der ihn zur Ausübung\ndes Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lasse. Eine Löschung im Anwaltsregister wäre unverhältnismässig.\n\n9.2 Persönliche Voraussetzung für den Eintrag von Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist unter anderem,\ndass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen\n(Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Erfüllen Anwälte eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr, werden sie im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).\n\nArt. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und\nKlient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufes haben,\ndie mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung\n(\"excès de vitesse anodin\") gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Urkundenfälschungen. In der\nLiteratur werden unter anderem Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie\nMord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle\nIntegrität, Delikte gegen das Vermögen, wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue\nGeschäftsbesorgung, Delikte gegen die Willensfreiheit, wie Drohung oder Nötigung, Urkundendelikte und\nDelikte gegen die Rechtspflege, wie Geldwäscherei, als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet\n(Urteil des Bundesgerichts 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2., Pra 11/2022 Nr. 89 S. 1020 ff.; auch\nin: ius.focus 10/2022 S. 31 und Jusletter 19. September 2022). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat\ndie Löschung aus dem Anwaltsregister aufgrund einer Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung, Sachentziehung und Hinderung einer Amtshandlung bejaht (Urteil\n100.2018.125U vom\n12. September 2018 E. 3.2. ff.). Ferner hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_402/2020 vom\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3869\n\n10. Dezember 2020 E. 2 für eine Löschung wegen versuchter Nötigung ausgesprochen. Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände\nals so schwerwiegend erscheinen, dass sie – unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen,\ngewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit – in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3, Pra 11/2022 Nr. 89 S. 1021; auch in:\nius.focus 10/2022 S. 31 und Jusletter 19. September 2022). Ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich\n(direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden (STAEHELIN/OETIKER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 8 BGFA). In allen Fällen ist es erforderlich, dass\naus der strafrechtlichen Verurteilung der Schluss gezogen werden muss, dass der verurteilte Anwalt mit einiger\nWahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln bietet (WALTER FELLMANN,\nAnwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 134 zu § 2).\n\n"}