zum Alltag eines Rechtsanwaltes gehören dürfte, dass ein Berufskollege betreibungsrechtlich gegen ihn vorgeht. Von völliger Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seitens des Anzeigers kann daher nicht ausgegangen werden, obgleich das Verhalten des Anzeigers gegenüber dem Verzeigten (Nichtreagieren auf dessen Anfrage bezüglich Verjährungsunterbrechung) gewisse Zweifel und Fragen aufwirft. 6.2 Über die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Verzeigten ist mangels Antrag nicht zu befinden. Seite 9 Die Anwaltsaufsichtskommission erkennt: