19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1) abgestellt werden kann. Zu prüfen ist deshalb, ob dem Anzeiger Kosten aufzuerlegen sind, was dann in Frage kommt, wenn die Anzeige sich als völlig aussichtslos und mutwillig erweist (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 45 zu Kap. 7). Davon ist vorliegend abzusehen, da es nicht