6.1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 27 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Die Art. 14 ff. BGFA sprechen sich über die Kostenfolgen nicht aus. Das Disziplinarverfahren gleicht einem Rechtsmittelverfahren, so dass bei der Kostenauflage auf das Obsiegen oder Unterliegen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1) abgestellt werden kann.