Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern ein Verweis des Verzeigten auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofes der Republik Österreich als Urteilsgrundlage eine Verleumdung des Anzeigers darstellen soll. Eine Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Seite 8 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass RA Dr. D. mit seinem Vorgehen gegen RA T. nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Der Anzeige ist somit keine Folge zu leisten.