CHF 1.0884“ ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Verzeigte den Anzeiger darin persönlich des Betrugs oder Kapitalanlagebetrugs oder eines anderen Delikts bezichtigte. Der Text ist sachlich abgefasst und richtet sich gegen die G. AG und nicht gegen den Anzeiger persönlich. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2020 (act. 12). Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern ein Verweis des Verzeigten auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofes der Republik Österreich als Urteilsgrundlage eine Verleumdung des Anzeigers darstellen soll.