12 lit. a BGFA, da ein Rechtsanwalt in einem Zeitraum von drei Monaten zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung in Haftpflichtfällen zwei Betreibungen gegen die gleiche Partei einleitete und dabei Beträge von CHF 500 Millionen geltend machte, die zu den (noch nicht festgestellten) Schadenssummen in keinem Verhältnis standen (SZZP 2/2020 S. 170 ff.).