Aufgrund des Verhaltens von RA T. war RA Dr. D. zur Wahrung der Interessen seiner Klienten schliesslich gehalten und verpflichtet, die Betreibungen einzuleiten, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Einreichung der Betreibungsbegehren ist daher in keiner Weise zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 2C_507/2019 vom 14. November 2019. In jenem Fall bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 12 lit.