O., Rz. 294). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 stellte dieses dann klar, als Berufspflicht obliege den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen seien sie einseitig tätig (derselbe, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 295). Die Seite 7 Treuepflicht gebietet dem Anwalt, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu wahren. Drittinteressen darf er dabei nicht berücksichtigten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 51 zu Kap. 4).