Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 270, in dem ein Rechtsanwalt einen Berufskollegen ohne vorgänge Androhung, und ohne ihm um eine Verjährungsverzichtserklärung zu ersuchen, betrieb, um die Verjährung zu unterbrechen, festgehalten, Art. 12 lit. a BGFA verpflichte nicht etwa dazu, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung – welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden sei und insbesondere vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlange – vermöge grundsätzlich keine gegen Art.