Als seine Bemühungen erfolglos blieben, kündigte er RA T. an, bei Ausbleiben der genannten Erklärung werde er ihn betreiben (act. 10/1). Als eine Verjährungsverzichtserklärung in der Folge nicht erhältlich gemacht werden konnte, reichte RA Dr. D. die Betreibungsbegehren gegen RA T. ein.