5.4.1 Vorab sind Ausführungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einleitung von Betreibungsbegehren gegen Berufskollegen zu machen. Der Verzeigte begründet sein Vorgehen gegen RA T. damit, dass der Anzeiger keine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe und ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben sei, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Die Schuldbetreibung ist ein probates, wenn auch für den Betriebenen unangenehmes Mittel, um die drohende Verjährung zu unterbrechen.