Seite 6 gen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA). Die Verunglimpfung oder Lächerlichmachung des Gegenanwalts und die Erhebung unbegründeter Vorwürfe qualifizieren sich daher als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA).