(besucht am 09.02.2021). Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands dürfen zur Begründung eines Disziplinarentscheids nur noch herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine allgemein gehaltene Berufsregel des BGFA präzisiert werden muss. Eine Ergänzung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA fällt von vornherein ausser Betracht (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 203). Art. 1 SSR hält fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben und Art. 24 SSR fordert von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen Fairness und Kollegialität.