Danach habe der Anzeiger zuerst nicht reagiert, nachher eine „Entbindung nach SSR“ verlangt und dann gar nicht mehr reagiert. Es sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Da sich der Anzeiger am 6. Dezember 2019 kurzfristig von Zürich nach Herisau abgemeldet habe, habe er in Herisau betrieben werden müssen. In den vom Anzeiger gegen die verschiedenen Betreibungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahren habe dieser am 9. April 2020 auf einmal vorgebracht, er habe gar nie Wohnsitz in Herisau begründet.