Der Verzeigte habe als Urteilsgrundlage für alle seine verleumderischen Betreibungsbegehren unter anderem auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich verwiesen. Es gehe dort jedoch um eine völlig andere klagende Partei. Damit habe der Verzeigte wissentlich und willentlich eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB begangen. Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis.