Der Anzeiger RA T., der von den gerügten Handlungen des Verzeigten unmittelbar betroffen ist, hätte Parteistellung beanspruchen können, hat sich jedoch ausdrücklich auf die Rolle als blosser Anzeiger beschränkt. RA T. ist somit nicht Verfahrensbeteiligter und ihm kommen daher auch keine Verfahrensrechte zu. Verschiedene Kantone teilen dem Anzeiger den Verfahrensausgang mit (vgl. W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 714, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert), was der Kanton Appenzell Ausserrhoden praxisgemäss ebenfalls so handhabt. RA T. wird deshalb einzig der Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens mitgeteilt.