4. Rolle von RA T. im vorliegenden Verfahren Dritte sind gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzeige erstattende Person (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 11 zu Art. 17 BGFA). Räumt das kantonale Anwaltsgesetz dem Anzeiger Parteistellung ein? Art. 27 Abs. 3 Anwaltsgesetz bestimmt, dass wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, am Verfahren nicht als Partei beteiligt ist. Der Anzeiger RA T., der von den gerügten Handlungen des Verzeigten unmittelbar betroffen ist, hätte Parteistellung beanspruchen können, hat sich jedoch ausdrücklich auf die Rolle als blosser Anzeiger beschränkt.