Daraus folgt klar, dass die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Behandlung der gerügten Handlungen örtlich und sachlich zuständig und daher die Überweisung der Anzeige an sie zu Recht erfolgt ist. Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 BGFA mitzuteilen.