3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen erachtet die Anwaltsaufsichtskommisson des Kantons Appenzell Ausserrhoden als zuständig, da die beanstandeten Handlungen des Angezeigten vor dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland bzw. im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgt seien (act. 1).