Am 16. März 2020 setzte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. D. über die Anzeige in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 4). Auf Nachfrage der Anwaltsaufsichtskommission bei RA T. bezüglich dessen Stellung im vorliegenden Verfahren (act. 5) erklärte dieser am 30. März 2020, er beschränke sich auf die Rolle des Anzeigers (act. 6). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (act. 9 und 10/1-6) nahm RA Dr. D. zur Anzeige Stellung. Am 9. Juli 2020 (act. 11) liess RA Dr. D. der Anwaltsaufsichtskommission die am 1. Juli 2020 erlassene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (act. 12) zugehen.