Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung des Präsidenten vom 25. März 2020 abgewiesen (act. 10/4, ABP 20 3). Am 10. März 2020 reichte RA T. bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Strafanzeige gegen RA Dr. D. wegen Nötigung, Verleumdung und falscher Anschuldigung ein (act. 3). Mit Eingabe vom 9. April 2020 teilte RA T. dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bezüglich der 10 Verfügungen, mit denen die aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, mit, dass rechtskräftig feststehe, dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmässig Wohnsitz in Herisau gehabt habe (act. 10/5).