Obergericht Appenzell Ausserrhoden Anwaltsaufsichtskommission Entscheid vom 29. März 2021 Mitwirkende Präsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner, Oberrichter P. Louis Rechtsanwalt P. Giuliani, Rechtsanwalt F. Cavelti Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. AAK 20 3 Verzeigter D., Dr. iur. Rechtsanwalt Gegenstand Verletzung von Berufsregeln (Disziplinaranzeige) Die Anwaltsaufsichtskommisson stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. RA Dr. iur. D., St. Gallen, wurde von 61 Mandanten beauftragt, betreffend allfälliger Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Vertrag gegen die G. AG die Verjährung zu unterbrechen (act. 10/1). RA lic. iur. T. erklärte letztmals am 31. Oktober 2018, befristet bis 31. Dezember 2019, gegenüber den Klienten von RA Dr. D. schriftlich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung (act. 10/2). Am 6. Dezember 2019 zog RA T. von Zürich nach Herisau (act. 10/3). Daraufhin leitete RA Dr. D. im Namen seiner Mandanten im Zeitraum 22. Dezember 2019 bis 28. Januar 2020 beim Betreibungsamt Appenzeller Hinterland insgesamt 10 Betreibungen gegen RA T. ein (act. 3, S. 4 ff.). Den Forderungsgrund umschrieb RA Dr. D. in den Betreibungsbegehren unter anderem wie folgt: „Anspruch aus unerlaubter Handlung, Betrug, Kapitalanlagebetrug u.a. wg. Kapitalanlage bei Fa. G. AG, Schweiz, (Goldankauf) aus Relaxx-Bonusplan Nr: 300482/141111/GM/01 vom 14.11.2011, Grundforderung EUR 5‘560.00 exkl. Zins bis 12.12.2019, Umrechnungskurs FX Top vom 20.12.2019 EUR/CHF 1.0884.“ RA T. erhob gegen die Zahlungsbefehle Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Letzte- res Gesuch wurde mit Verfügung des Präsidenten vom 25. März 2020 abgewiesen (act. 10/4, ABP 20 3). Am 10. März 2020 reichte RA T. bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Strafanzeige gegen RA Dr. D. wegen Nötigung, Verleumdung und falscher Anschuldigung ein (act. 3). Mit Eingabe vom 9. April 2020 teilte RA T. dem Präsidenten der Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bezüglich der 10 Verfügungen, mit de- nen die aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, mit, dass rechtskräftig feststehe, dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmässig Wohnsitz in Herisau gehabt habe (act. 10/5). Als Be- weis reichte er eine Verfügung der Einwohnerkontrolle Herisau vom 30. März 2020 ein, worin festgestellt wurde, dass RA T. mit der Anmeldung vom 7. Dezember 2019 keine Niederlassung in der Gemeinde Herisau begründet habe und der Eintrag im Einwohner- register Herisau gelöscht werde (act. 10/6). Das Strafverfahren gegen RA Dr. D. wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2020 eingestellt (act. 12). 2. Mit Eingabe vom 11. März 2020 samt beigelegter Strafanzeige vom 10. März 2020 (act. 2 und 3) reichte RA T. bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen Anzeige gegen RA Dr. D. wegen Verstössen gegen die Standesregeln SAV ein. Er stellte folgende Anträge: „1. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt Dr. D. (fortan: Verzeigter) mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 1 und 24 der Schweizerischen Standesregeln SAV vom 10.06.2005 (im Nachfolgenden SAV genannt) verstossen habe. 2. Es sei gegen den Seite 2 Verzeigten eine angemessene Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA zu erlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verzeigten.“ Die Anwaltskammer leitete die Anzeige am 12. März 2020 samt Beilagen zuständigkeitshalber an die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden weiter (act. 1). Am 16. März 2020 setzte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. D. über die Anzeige in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 4). Auf Nachfrage der Anwaltsaufsichtskommission bei RA T. bezüglich dessen Stellung im vorliegenden Verfahren (act. 5) erklärte dieser am 30. März 2020, er beschränke sich auf die Rolle des Anzeigers (act. 6). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (act. 9 und 10/1-6) nahm RA Dr. D. zur Anzeige Stellung. Am 9. Juli 2020 (act. 11) liess RA Dr. D. der An- waltsaufsichtskommission die am 1. Juli 2020 erlassene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (act. 12) zugehen. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen erachtet die Anwaltsaufsichtskommisson des Kantons Appenzell Ausserrhoden als zuständig, da die beanstandeten Handlungen des Angezeigten vor dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland bzw. im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfolgt seien (act. 1). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsich- tigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des Bundes- gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt (Art. 6 und 8 An- waltsgesetz, bGS 145.52). Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 8a Anwaltsgesetz). Das Verfah- ren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbeson- dere Zeugen einvernehmen (Art. 27 Abs. 1 und 2 Anwaltsgesetz). Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der verzeigte Rechts- anwalt im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Aus der Anzeige und den Akten geht hervor, dass das gerügte Verhalten von RA Dr. D. darin besteht, dass dieser zwecks Verjährungsunterbrechung im Auftrag seiner Mandanten beim Betrei- Seite 3 bungsamt Appenzeller Hinterland 10 Betreibungsbegehren gegen den Anzeiger einge- reicht hatte. Die Aufsicht knüpft an die Vertretungstätigkeit vor den Gerichtsbehörden an, erfasst je- doch darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene aus- serhalb des Anwaltsmonopols (TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 14 BGFA; HANS NATER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 2 BGFA). Art. 1 An- waltsgesetz dehnt die staatliche Aufsicht auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfü- gen und anwaltschaftliche Tätigkeiten ausüben, aus. Von der Aufsicht der kantonalen Be- hörde werden nicht allein im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte Personen, sobald diese im Rahmen eines Ver- fahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig wer- den (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Daraus folgt klar, dass die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Be- handlung der gerügten Handlungen örtlich und sachlich zuständig und daher die Überwei- sung der Anzeige an sie zu Recht erfolgt ist. Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 BGFA mitzutei- len. 4. Rolle von RA T. im vorliegenden Verfahren Dritte sind gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzeige erstattende Person (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 11 zu Art. 17 BGFA). Räumt das kanto- nale Anwaltsgesetz dem Anzeiger Parteistellung ein? Art. 27 Abs. 3 Anwaltsgesetz be- stimmt, dass wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, am Verfahren nicht als Partei beteiligt ist. Der Anzeiger RA T., der von den gerügten Handlungen des Verzeigten unmittelbar betroffen ist, hätte Parteistellung beanspruchen können, hat sich jedoch aus- drücklich auf die Rolle als blosser Anzeiger beschränkt. RA T. ist somit nicht Verfah- rensbeteiligter und ihm kommen daher auch keine Verfahrensrechte zu. Verschiedene Kantone teilen dem Anzeiger den Verfahrensausgang mit (vgl. W ALTER FELLMANN, An- waltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 714, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert), was der Kanton Appenzell Ausserrhoden praxisgemäss ebenfalls so handhabt. RA T. wird deshalb einzig der Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Seite 4 5. Verletzung von Berufsregeln 5.1 Der Anzeiger wirft RA Dr. D. vor, wider besseres Wissen gegen ihn von Ende Dezember 2019 bis anfangs Januar 2020 insgesamt 10 Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Appenzeller Hinterland eingereicht zu haben. Darin habe RA Dr. D. ihn wahrheitswidrig des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs bezichtigt. Der Verzeigte habe als Urteilsgrundlage für alle seine verleumderischen Betreibungsbegehren unter anderem auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich verwiesen. Es gehe dort jedoch um eine völlig andere klagende Partei. Damit habe der Verzeigte wissentlich und willentlich eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB begangen. Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis. Dieses Vorgehen belege, dass sich der Verzeigte mehrfach nicht gewissenhaft, nicht ver- trauenswürdig und sehr unkollegial verhalten und damit gegen Art. 12 lit. a BGFA in Ver- bindung mit den entsprechenden Schweizerischen Standesregeln verstossen habe. An- lässlich eines Telefongesprächs vom 2. März 2020 habe der darauf angesprochene Ver- zeigte keinerlei Einsicht gezeigt und stattdessen sehr heftig und ungehalten, erneut un- kollegial, reagiert. Der Verzeigte führt aus, er sei erstaunt, das RA T. seine Anzeige mit „Verstösse gegen die Standesregeln SAV“ betitle, obwohl es sich dabei um Regeln eines privatrechtlichen Vereins handle. Umso erstaunter sei er, dass RA T. seine Anzeige nicht vorab den zuständigen Organen dieses privatrechtlichen Vereins vorlege, wie dies Art. 29 Abs. 3 der Standesregeln SAV vorschreibe. Der Verzeigte sei von 61 Mandanten beauftragt worden, die Verjährung gegen den Anzeiger im Zusammenang mit deren Anlagen bei der Firma G. AG zu unterbrechen. Zweimal habe der Anzeiger eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. Auf eine erneute Anfrage vom 21. November 2019 für eine Verlängerung der Verjährungsverzichtserklärung habe der Anzeiger die nochmalige Vorlage von Vollmachten, die er schon 2016 erhalten habe, verlangt. Danach habe der Anzeiger zuerst nicht reagiert, nachher eine „Entbindung nach SSR“ verlangt und dann gar nicht mehr reagiert. Es sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Da sich der Anzeiger am 6. Dezember 2019 kurzfristig von Zürich nach Herisau abgemeldet habe, habe er in Herisau betrieben werden müssen. In den vom Anzeiger gegen die verschiedenen Betreibungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahren habe dieser am 9. April 2020 auf einmal vorgebracht, er habe gar nie Wohnsitz in Herisau begründet. Aus der Formulierung des Forderungsgrundes im Betreibungsverfahren lasse sich kein Vorwurf entnehmen, dass der Anzeiger Betrug bzw. Kapitalanlagebetrug begangen haben solle. Die Stichworte würden einzig Bezug auf die Strafverfahren wegen Betrug, Kapitalanlagebetrug, gegen die Verantwortlichen der G. AG nehmen. Mit den vom Anzeiger in der Strafanzeige selber erwähnten Aussagen der Seite 5 Hauptbeschuldigten habe der Verzeigte nichts zu tun. Die vorliegende Anzeige, wie auch die Strafanzeige und die Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs würden offensichtlich einzig dazu dienen, den Verzeigten von der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Klienten abzubringen. 5.2 RA T. bringt vor, der Verzeigte habe nicht nur mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA, sondern auch gegen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) verstossen. Es muss klar zwischen den gesetzlichen Berufsregeln und den privatrechtlichen Standesregeln unterschieden werden (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwalts- recht, 2015, Rz. 9 zu Kap. 8). Der SAV hat am 10. Juni 2005 Schweizerische Standesregeln (SSR) erlassen (besucht am 09.02.2021). Die Standesregeln des Schweizerischen Anwalts- verbands dürfen zur Begründung eines Disziplinarentscheids nur noch herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine allgemein gehaltene Berufsregel des BGFA präzisiert werden muss. Eine Ergänzung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA fällt von vornherein ausser Betracht (W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 203). Art. 1 SSR hält fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus- üben und Art. 24 SSR fordert von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ih- ren Kolleginnen und Kollegen Fairness und Kollegialität. Diese beiden Bestimmungen könnten aufgrund des Gesagten höchstens ausnahmsweise im Rahmen der Prüfung ei- nes Verstosses gegen eine Berufsregel des BGFA mitberücksichtigt werden. Hingegen kann die Anwaltsaufsichtskommission keinen Verstoss gegen die SSR selber prüfen, dies bleibt den darin vorgesehenen Organen vorbehalten. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Art. 30 Abs. 2 SSR vorsieht, dass vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen einen Kollegen dessen kantonaler Anwaltsverband zu informieren ist. Dem ist RA Dr. D. mit E-Mail an den St. Galler Anwaltsverband vom 18. Dezember 2019 nachgekommen (act. 10/1). Festzuhalten ist somit, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Anzeigers, soweit die- ses sich auf Art. 1 und 24 der Schweizerischen Standesregeln des SAV bezieht, nicht einzutreten ist. 5.3 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den An- wälten keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen Kollegen bleibt daher den Standesregeln der Berufsverbände überlassen (W ALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 48 zu Art. 12 BGFA; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 286). Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA nur insofern geregelt, als der Anwalt auch gegenüber Kolle- Seite 6 gen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechtsordnung missbilligt werden (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA). Die Verunglimpfung oder Lächerlichmachung des Gegenanwalts und die Erhebung unbegründeter Vorwürfe qualifizieren sich daher als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszu- üben (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA). 5.4 Hat RA Dr. D. mit der Formulierung des Forderungsgrundes in den Betreibungsbegehren gegen den Anzeiger sowie mit dem Verweis auf einen Beschluss des obersten Ge- richtshof der Republik Österreich in Sachen G. AG gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen? 5.4.1 Vorab sind Ausführungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einleitung von Betrei- bungsbegehren gegen Berufskollegen zu machen. Der Verzeigte begründet sein Vorge- hen gegen RA T. damit, dass der Anzeiger keine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe und ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben sei, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Die Schuldbetreibung ist ein probates, wenn auch für den Betriebenen unangenehmes Mittel, um die drohende Verjährung zu unterbrechen. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Anzeiger und dem Verzeigten geht hervor, dass sich letzterer vor diesem Schritt mehrmals bei seinem Kollegen um einen Ersatz der am 31. Dezember 2019 auslaufenden Verjährungsverzichtseinrede bemühte. Als seine Bemühungen erfolglos blieben, kündigte er RA T. an, bei Ausbleiben der genannten Erklärung werde er ihn betreiben (act. 10/1). Als eine Verjährungsverzichtserklärung in der Folge nicht erhältlich gemacht werden konnte, reichte RA Dr. D. die Betreibungsbegehren gegen RA T. ein. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 270, in dem ein Rechtsanwalt einen Berufskollegen ohne vorgänge Androhung, und ohne ihm um eine Verjährungsverzichtserklärung zu ersuchen, betrieb, um die Verjährung zu unterbrechen, festgehalten, Art. 12 lit. a BGFA verpflichte nicht etwa dazu, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung – welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden sei und insbesondere vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlange – vermöge grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGF verstossende Handlung darzustellen, auch wenn der Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge (E. 3.2.2; kritisch W ALTER FELLMANN, der dieses Urteil in den Grundzügen nicht beanstandet, aber für gefährlich allgemein formu- liert erachtet, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 294). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 stellte dieses dann klar, als Berufspflicht obliege den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen seien sie einseitig tätig (derselbe, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 295). Die Seite 7 Treuepflicht gebietet dem Anwalt, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu wah- ren. Drittinteressen darf er dabei nicht berücksichtigten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 51 zu Kap. 4). Der vorliegend zugrunde liegende Sachverhalt weicht insofern von demjenigen in BGE 130 II 270 ab, als dass sich RA Dr. D. vor Einleitung der Betreibungen um den Erhalt einer (weiteren) Verjährungsverzichtserklärung von RA T. bemühte und als dies nicht gelang, ihm androhte, er werde ihn bei deren Ausbleiben betreiben. Damit hat der Verzeigte dem Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei Genüge getan (vgl. W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 294). Aufgrund des Verhaltens von RA T. war RA Dr. D. zur Wahrung der Interessen seiner Klienten schliesslich gehalten und verpflichtet, die Betreibungen einzuleiten, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Einreichung der Betreibungsbegehren ist daher in keiner Weise zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 2C_507/2019 vom 14. November 2019. In jenem Fall bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, da ein Rechtsanwalt in einem Zeitraum von drei Monaten zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung in Haftpflichtfällen zwei Betreibungen gegen die gleiche Partei einleitete und dabei Beträge von CHF 500 Millionen geltend machte, die zu den (noch nicht festgestellten) Schadenssummen in keinem Verhältnis standen (SZZP 2/2020 S. 170 ff.). 5.4.2 Sodann ist der beanstandete, vom Verzeigten formulierte Forderungsgrund in den Betrei- bungsbegehren sowie sein Verweis auf ein österreichisches Urteil zu prüfen. Aus dem betreffenden Text „Anspruch aus unerlaubter Handlung, Betrug, Kapitalanlagebetrug u.a. wg. Kapitalanlage bei Fa. G. AG, Schweiz, (Goldankauf) aus Relaxx-Bonusplan Nr: 300482/141111/GM/01 vom 14.11.2011, Grundforderung EUR 5‘560.00 exkl. Zins bis 12.12.2019, Umrechnungskurs FX Top vom 20.12.2019 EUR/CHF 1.0884“ ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Verzeigte den Anzeiger darin persönlich des Betrugs oder Kapitalanlagebetrugs oder eines anderen Delikts bezichtigte. Der Text ist sachlich abgefasst und richtet sich gegen die G. AG und nicht gegen den Anzeiger persönlich. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2020 (act. 12). Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern ein Verweis des Verzeigten auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofes der Republik Österreich als Urteilsgrundlage eine Verleumdung des Anzeigers darstellen soll. Eine Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Seite 8 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass RA Dr. D. mit seinem Vorgehen gegen RA T. nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Der Anzeige ist somit keine Folge zu leisten. 6.1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 27 Abs. 1 An- waltsgesetz). Die Art. 14 ff. BGFA sprechen sich über die Kostenfolgen nicht aus. Das Disziplinarverfahren gleicht einem Rechtsmittelverfahren, so dass bei der Kostenauflage auf das Obsiegen oder Unterliegen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (bGS 143.1) abgestellt werden kann. Zu prüfen ist deshalb, ob dem An- zeiger Kosten aufzuerlegen sind, was dann in Frage kommt, wenn die Anzeige sich als völlig aussichtslos und mutwillig erweist (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 45 zu Kap. 7). Davon ist vorliegend abzusehen, da es nicht zum Alltag eines Rechtsanwaltes gehören dürfte, dass ein Berufskollege betreibungs- rechtlich gegen ihn vorgeht. Von völliger Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seitens des Anzeigers kann daher nicht ausgegangen werden, obgleich das Verhalten des Anzeigers gegenüber dem Verzeigten (Nichtreagieren auf dessen Anfrage bezüglich Verjährungs- unterbrechung) gewisse Zweifel und Fragen aufwirft. 6.2 Über die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Verzeigten ist mangels Antrag nicht zu befinden. Seite 9 Die Anwaltsaufsichtskommission erkennt: 1. Der Anzeige von RA lic. iur. T. gegen RA Dr. D. wird keine Folge geleistet, soweit darauf eingetreten wird 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides steht die schriftliche Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, offen (Art. 8a Anwaltsgesetz) 5. Zustellung am 6. April 2021 an: - RA Dr. D., St. Gallen, eingeschrieben Zur Kenntnis an: - RA lic. iur. T., (im Dispositiv) A-Post - Kantonsgericht St. Gallen, Anwaltskammer St. Gallen, A-Post Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 10