Es gehe dort jedoch um eine völlig andere klagende Partei. Damit habe der Verzeigte wissentlich und willentlich eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB begangen. Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis. Dieses Vorgehen belege, dass sich der Verzeigte mehrfach nicht gewissenhaft, nicht vertrauenswürdig und sehr unkollegial verhalten und damit gegen Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit den entsprechenden Schweizerischen Standesregeln verstossen habe.