{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-20-3-ARGVP-2021-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210329-AAK-20-3-20220901-ARGVP-2021-3827.pdf", "Checksum": "809cf77308a1f9553366cd93017890fd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AAK-20-3 ARGVP 2021 3827"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-20-3 ARGVP 2021 3827"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3827 \nDisziplinaranzeige. Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). Verhalten zwischen Anwälten. Die \nEinreichung von mehreren Betreibungsbegehren eines Rechtsanwaltes gegen einen Berufskollegen ist auf-\ngrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. \nSodann verstösst auch der in den Betreibungsbegehren aufgeführte Forderungsgrund, der sachlich abgefasst \nist und sich nicht gegen den Anzeiger persönlich richtet, nicht"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:37", "Checksum": "e4302d043270498043c532bdf7f66724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-20-3 ARGVP 2021 3827\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3827 \nDisziplinaranzeige. Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). Verhalten zwischen Anwälten. Die \nEinreichung von mehreren Betreibungsbegehren eines Rechtsanwaltes gegen einen Berufskollegen ist auf-\ngrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. \nSodann verstösst auch der in den Betreibungsbegehren aufgeführte Forderungsgrund, der sachlich abgefasst \nist und sich nicht gegen den Anzeiger persönlich richtet, nicht\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3827\n\nDisziplinaranzeige. Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). Verhalten zwischen Anwälten. Die\nEinreichung von mehreren Betreibungsbegehren eines Rechtsanwaltes gegen einen Berufskollegen ist aufgrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA.\nSodann verstösst auch der in den Betreibungsbegehren aufgeführte Forderungsgrund, der sachlich abgefasst\nist und sich nicht gegen den Anzeiger persönlich richtet, nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA.\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 29.03.2021, AAK 20 3\n\nAus den Erwägungen:\n5.\n5.1 Der Anzeiger wirft RA Dr. D. vor, wider besseres Wissen gegen ihn von Ende Dezember 2019 bis anfangs\nJanuar 2020 insgesamt 10 Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Appenzeller Hinterland eingereicht zu\nhaben. Darin habe RA Dr. D. ihn wahrheitswidrig des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs bezichtigt. Der\nVerzeigte habe als Urteilsgrundlage für alle seine verleumderischen Betreibungsbegehren unter anderem auf\neinen Beschluss des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich verwiesen. Es gehe dort jedoch um eine\nvöllig andere klagende Partei. Damit habe der Verzeigte wissentlich und willentlich eine Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB, eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eine falsche Anschuldigung im\nSinne von Art. 303 Abs. 1 StGB begangen. Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis. Dieses Vorgehen belege, dass sich der Verzeigte mehrfach nicht gewissenhaft, nicht vertrauenswürdig und sehr\nunkollegial verhalten und damit gegen Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit den entsprechenden Schweizerischen Standesregeln verstossen habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. März 2020 habe der darauf\nangesprochene Verzeigte keinerlei Einsicht gezeigt und stattdessen sehr heftig und ungehalten, erneut unkollegial, reagiert.\nDer Verzeigte führt aus, er sei erstaunt, das RA T. seine Anzeige mit „Verstösse gegen die Standesregeln\nSAV“ betitle, obwohl es sich dabei um Regeln eines privatrechtlichen Vereins handle. Umso erstaunter sei er,\ndass RA T. seine Anzeige nicht vorab den zuständigen Organen dieses privatrechtlichen Vereins vorlege, wie\ndies Art. 29 Abs. 3 der Standesregeln SAV vorschreibe. Der Verzeigte sei von 61 Mandanten beauftragt\nworden, die Verjährung gegen den Anzeiger im Zusammenhang mit deren Anlagen bei der Firma G. AG zu\nunterbrechen. Zweimal habe der Anzeiger eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. Auf eine erneute\nAnfrage vom 21. November 2019 für eine Verlängerung der Verjährungsverzichtserklärung habe der Anzeiger\ndie nochmalige Vorlage von Vollmachten, die er schon 2016 erhalten habe, verlangt. Danach habe der\nAnzeiger zuerst nicht reagiert, nachher eine „Entbindung nach SSR“ verlangt und dann gar nicht mehr reagiert.\nEs sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen.\nDa sich der Anzeiger am 6. Dezember 2019 kurzfristig von Zürich nach H. abgemeldet habe, habe er in H.\nbetrieben werden müssen. In den vom Anzeiger gegen die verschiedenen Betreibungsverfahren eingeleiteten\nBeschwerdeverfahren habe dieser am 9. April 2020 auf einmal vorgebracht, er habe gar nie Wohnsitz in H.\nbegründet. Aus der Formulierung des Forderungsgrundes im Betreibungsverfahren lasse sich kein Vorwurf\nentnehmen, dass der Anzeiger Betrug bzw. Kapitalanlagebetrug begangen haben solle. Die Stichworte würden\neinzig Bezug auf die Strafverfahren wegen Betrug, Kapitalanlagebetrug, gegen die Verantwortlichen der G. AG\nnehmen. Mit den vom Anzeiger in der Strafanzeige selber erwähnten Aussagen der Hauptbeschuldigten habe\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3827\n\nder Verzeigte nichts zu tun. Die vorliegende Anzeige, wie auch die Strafanzeige und die Beschwerdeverfahren\nvor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs würden offensichtlich einzig dazu dienen, den\nVerzeigten von der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Klienten abzubringen.\n\n"}