AR GVP 33/2021 Nr. 3827 Disziplinaranzeige. Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). Verhalten zwischen Anwälten. Die Einreichung von mehreren Betreibungsbegehren eines Rechtsanwaltes gegen einen Berufskollegen ist auf- grund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sodann verstösst auch der in den Betreibungsbegehren aufgeführte Forderungsgrund, der sachlich abgefasst ist und sich nicht gegen den Anzeiger persönlich richtet, nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 29.03.2021, AAK 20 3 Aus den Erwägungen: 5. 5.1 Der Anzeiger wirft RA Dr. D. vor, wider besseres Wissen gegen ihn von Ende Dezember 2019 bis anfangs Januar 2020 insgesamt 10 Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Appenzeller Hinterland eingereicht zu haben. Darin habe RA Dr. D. ihn wahrheitswidrig des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs bezichtigt. Der Verzeigte habe als Urteilsgrundlage für alle seine verleumderischen Betreibungsbegehren unter anderem auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofs der Republik Österreich verwiesen. Es gehe dort jedoch um eine völlig andere klagende Partei. Damit habe der Verzeigte wissentlich und willentlich eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB begangen. Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis. Die- ses Vorgehen belege, dass sich der Verzeigte mehrfach nicht gewissenhaft, nicht vertrauenswürdig und sehr unkollegial verhalten und damit gegen Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit den entsprechenden Schweizeri- schen Standesregeln verstossen habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. März 2020 habe der darauf angesprochene Verzeigte keinerlei Einsicht gezeigt und stattdessen sehr heftig und ungehalten, erneut unkol- legial, reagiert. Der Verzeigte führt aus, er sei erstaunt, das RA T. seine Anzeige mit „Verstösse gegen die Standesregeln SAV“ betitle, obwohl es sich dabei um Regeln eines privatrechtlichen Vereins handle. Umso erstaunter sei er, dass RA T. seine Anzeige nicht vorab den zuständigen Organen dieses privatrechtlichen Vereins vorlege, wie dies Art. 29 Abs. 3 der Standesregeln SAV vorschreibe. Der Verzeigte sei von 61 Mandanten beauftragt worden, die Verjährung gegen den Anzeiger im Zusammenhang mit deren Anlagen bei der Firma G. AG zu unterbrechen. Zweimal habe der Anzeiger eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. Auf eine erneute Anfrage vom 21. November 2019 für eine Verlängerung der Verjährungsverzichtserklärung habe der Anzeiger die nochmalige Vorlage von Vollmachten, die er schon 2016 erhalten habe, verlangt. Danach habe der Anzeiger zuerst nicht reagiert, nachher eine „Entbindung nach SSR“ verlangt und dann gar nicht mehr reagiert. Es sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Da sich der Anzeiger am 6. Dezember 2019 kurzfristig von Zürich nach H. abgemeldet habe, habe er in H. betrieben werden müssen. In den vom Anzeiger gegen die verschiedenen Betreibungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahren habe dieser am 9. April 2020 auf einmal vorgebracht, er habe gar nie Wohnsitz in H. begründet. Aus der Formulierung des Forderungsgrundes im Betreibungsverfahren lasse sich kein Vorwurf entnehmen, dass der Anzeiger Betrug bzw. Kapitalanlagebetrug begangen haben solle. Die Stichworte würden einzig Bezug auf die Strafverfahren wegen Betrug, Kapitalanlagebetrug, gegen die Verantwortlichen der G. AG nehmen. Mit den vom Anzeiger in der Strafanzeige selber erwähnten Aussagen der Hauptbeschuldigten habe Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3827 der Verzeigte nichts zu tun. Die vorliegende Anzeige, wie auch die Strafanzeige und die Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs würden offensichtlich einzig dazu dienen, den Verzeigten von der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Klienten abzubringen. 5.2 RA T. bringt vor, der Verzeigte habe nicht nur mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA, sondern auch gegen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) verstossen. Es muss klar zwischen den gesetzlichen Berufsregeln und den privatrechtlichen Standesregeln unterschieden werden (BRUNNER/HENN/ KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Kap. 8 Rz. 9). Der SAV hat am 10. Juni 2005 Schweizerische Standesregeln (SSR) erlassen (, besucht am 9. Februar 2021). Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands dürfen zur Begründung eines Disziplinarentscheids nur noch herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine allgemein gehaltene Berufsregel des BGFA präzisiert werden muss. Eine Ergänzung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA fällt von vornherein ausser Betracht (W AL- TER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 203, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert). Art. 1 SSR hält fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben und Art. 24 SSR fordert von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen Fairness und Kollegialität. Diese beiden Bestimmungen könnten aufgrund des Gesagten höchstens ausnahmsweise im Rah- men der Prüfung eines Verstosses gegen eine Berufsregel des BGFA mitberücksichtigt werden. Hingegen kann die Anwaltsaufsichtskommission keinen Verstoss gegen die SSR selber prüfen, dies bleibt den darin vor- gesehenen Organen vorbehalten. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Art. 30 Abs. 2 SSR vorsieht, dass vor Ein- leitung rechtlicher Schritte gegen einen Kollegen dessen kantonaler Anwaltsverband zu informieren ist. Dem ist RA Dr. D. mit E-Mail an den St. Galler Anwaltsverband vom 18. Dezember 2019 nachgekommen. Festzuhalten ist somit, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Anzeigers, soweit dieses sich auf Art. 1 und 24 der Schweizerischen Standesregeln des SAV bezieht, nicht einzutreten ist. 5.3 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen Kollegen bleibt daher den Standesregeln der Berufsverbände überlassen (W ALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 48 zu Art. 12 BGFA; FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 286). Das Verhalten zwischen den Anwälten ist durch das BGFA nur insofern geregelt, als der Anwalt auch gegenüber Kollegen nicht zu Mitteln greifen darf, die von der Rechts- ordnung missbilligt werden (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA). Die Verunglimpfung oder Lächerlichmachung des Gegenanwalts und die Erhebung unbegründeter Vorwürfe quali- fizieren sich daher als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszu- üben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 48 zu Art. 12 BGFA). 5.4 Hat RA Dr. D. mit der Formulierung des Forderungsgrundes in den Betreibungsbegehren gegen den Anzei- ger sowie mit dem Verweis auf einen Beschluss des obersten Gerichtshof der Republik Österreich in Sachen G. AG gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen? 5.4.1 Vorab sind Ausführungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einleitung von Betreibungsbegehren ge- gen Berufskollegen zu machen. Der Verzeigte begründet sein Vorgehen gegen RA T. damit, dass der Anzeiger keine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe und ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben sei, als die Verjährung auf dem Betreibungsweg zu unterbrechen. Die Schuldbetreibung ist ein probates, wenn auch für den Betriebenen unangenehmes Mittel, um die drohende Verjährung zu unterbrechen. Aus dem E- Mail-Verkehr zwischen dem Anzeiger und dem Verzeigten geht hervor, dass sich letzterer vor diesem Schritt mehrmals bei seinem Kollegen um einen Ersatz der am 31. Dezember 2019 auslaufenden Verjährungs- verzichtseinrede bemühte. Als seine Bemühungen erfolglos blieben, kündigte er RA T. an, bei Ausbleiben der Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3827 genannten Erklärung werde er ihn betreiben. Als eine Verjährungsverzichtserklärung in der Folge nicht erhältlich gemacht werden konnte, reichte RA Dr. D. die Betreibungsbegehren gegen RA T. ein. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 270, in dem ein Rechtsanwalt einen Berufskollegen ohne vorgängige An- drohung und ohne ihn um eine Verjährungsverzichtserklärung zu ersuchen, betrieb, um die Verjährung zu unterbrechen, festgehalten, Art. 12 lit. a BGFA verpflichte nicht etwa dazu, stets das mildest mögliche Vorge- hen zu wählen. Die blosse Einleitung einer Betreibung – welche von Gesetzes wegen an keinerlei Vorausset- zungen gebunden sei und insbesondere vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlange – vermöge grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGF verstossende Handlung darzu- stellen, auch wenn der Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge (E. 3.2.2; kritisch W ALTER FELLMANN, der dieses Urteil in den Grundzügen nicht beanstandet, aber für gefährlich allge- mein formuliert erachtet, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 294). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 stellte dieses dann klar, als Berufspflicht obliege den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen seien sie einseitig tätig (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 295). Die Treuepflicht gebietet dem Anwalt, die Interessen seines Mandanten best- möglich zu wahren. Drittinteressen darf er dabei nicht berücksichtigten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Kap. 4 Rz. 51). Der vorliegend zugrunde liegende Sachverhalt weicht insofern von demjenigen in BGE 130 II 270 ab, als dass sich RA Dr. D. vor Einleitung der Betreibungen um den Erhalt einer (weiteren) Verjährungsverzichtserklärung von RA T. bemühte und als dies nicht gelang, ihm androhte, er werde ihn bei deren Ausbleiben betreiben. Da- mit hat der Verzeigte dem Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei Genüge getan (vgl. FELLMANN, An- waltsrecht, a.a.O., Rz. 294). Aufgrund des Verhaltens von RA T. war RA Dr. D. zur Wahrung der Interessen seiner Klienten schliesslich gehalten und verpflichtet, die Betreibungen einzuleiten, um die Verjährung zu un- terbrechen. Die Einreichung der Betreibungsbegehren ist daher in keiner Weise zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 2C_507/2019 vom 14. November 2019. In jenem Fall bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, da ein Rechtsanwalt in einem Zeitraum von drei Mona- ten zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung in Haftpflichtfällen zwei Betreibungen gegen die gleiche Partei einleitete und dabei Beträge von CHF 500 Millionen geltend machte, die zu den (noch nicht festgestellten) Schadenssummen in keinem Verhältnis standen (SZZP 2/2020 S. 170 ff.). 5.4.2 Sodann ist der beanstandete, vom Verzeigten formulierte Forderungsgrund in den Betreibungsbegehren sowie sein Verweis auf ein österreichisches Urteil zu prüfen. Aus dem betreffenden Text „Anspruch aus uner- laubter Handlung, Betrug, Kapitalanlagebetrug u.a. wg. Kapitalanlage bei Fa. G. AG, Schweiz, (Goldankauf) aus Relaxx-Bonusplan Nr: 300482/141111/GM/01 vom 14.11.2011, Grundforderung EUR 5‘560.00 exkl. Zins bis 12.12.2019, Umrechnungskurs FX Top vom 20.12.2019 EUR/CHF 1.0884“ ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Verzeigte den Anzeiger darin persönlich des Betrugs oder Kapitalanlagebetrugs oder eines anderen Delikts bezichtigte. Der Text ist sachlich abgefasst und richtet sich gegen die G. AG und nicht gegen den Anzeiger persönlich. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2020. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern ein Verweis des Verzeigten auf einen Beschluss des obersten Gerichtshofes der Republik Österreich als Urteilsgrundlage eine Verleumdung des Anzeigers darstellen soll. Eine Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA liegt auch in diesem Punkt nicht vor. 5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass RA Dr. D. mit seinem Vorgehen gegen RA T. nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Der Anzeige ist somit keine Folge zu leisten. Seite 3/3