Ein untaugliches Argument ist das Vorbringen des Veterinäramtes, die Mehrfachvertretung erschwere die Sachverhaltsfeststellung. Genau so gut kann argumentiert werden, das Verfahren vereinfache die Feststellung des Sachverhaltes, weil ein Rechtsvertreter als Ansprechsperson für alle Beteiligten fungiert. Gestützt auf die vorstehenden Überlegen wird festgestellt, dass zur Zeit keine unzulässige Doppelvertretung vorliegt, welche gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst. Seite 2/2