Weitere Konflikte sind ohne weiteres denkbar. Jedoch liegen offenbar zwischen den von RA Dr. A. rund um die Tierhaltung in B. vertretenen Personen derzeit keine sich widersprechenden Interessen vor; solches wird auch vom Veterinäramt nicht behauptet. Falls sich jedoch die Interessen der Vertretenen im Laufe der Vollstreckungsverfahren gegenläufig entwickeln sollten, hätte RA Dr. A. alle Mandate per sofort niederzulegen. Ein untaugliches Argument ist das Vorbringen des Veterinäramtes, die Mehrfachvertretung erschwere die Sachverhaltsfeststellung.