158 zu Kap. 4). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, einen unzulässigen Konflikt festzustellen und disziplinarisch zu ahnden (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 162 zu Kap. 4). Sind bei Doppelvertretungen die Interessen der Klienten gleichgerichtet oder gar deckungsgleich, kann ein Anwalt beide vertreten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 167 zu Kap. 4). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt in der gleichen Streitsache zwei Parteien vertritt, deren Interessen sich widersprechen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 170 zu Kap. 4).