Gemäss Begründung des Veterinäramtes wolle dieses einen missliebigen Rechtsanwalt aus dem Verfahren ausschalten. Er habe sich zu Recht beim Kantonstierarzt erkundigt, worum es im Verfahren gegen E. als Käufer und Halter der Tiere gehe. Trotz des Vorwurfs der Interessenkollision habe sich das Veterinäramt geweigert, das Verfahren solange zu sistieren, bis diese Frage geklärt sei. Bei der Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA sei zwischen einer unzulässigen Interessenkollision und einer zulässigen Doppelvertretung zu unterscheiden. Diese Bestimmung schütze nur den Klienten selbst, keine Drittpersonen.