Bei einem ausgewiesenen Interessenkonflikt von RA Dr. A. müsse das Veterinäramt gar damit rechnen, gewisse Sachverhaltsabklärungen zu wiederholen, womit das Verfahren zum Nachteil der Tiere noch weiter verzögert werde. RA Dr. A. bringt vor, den Hinweis des Veterinäramtes vom 16. März 2017 auf einen möglichen Interessenkonflikt habe er pflichtgemäss geprüft und eine zulässige Doppelvertretung festgestellt. Der Vorwurf, er vertrete einseitig nur die Interessen einer Partei, entspreche nicht den Tatsachen, zeige aber die Befangen-heit des Amtes überdeutlich auf. Gemäss Begründung des Veterinäramtes wolle dieses einen missliebigen Rechtsanwalt aus dem Verfahren ausschalten.