Aus den Erwägungen: 6. Materielles Das Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung rund um die Nutztierhaltung von C. in B. insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsdokumente, werde als mit Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) nicht vereinbar erachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich RA Dr. A. einzig und allein von C’s. Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern.