{"Signatur": "AR_OG_007", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_007_AAK-17-6-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20171123-AAK-17-6-20190701-ARGVP-2017-3712.pdf", "Checksum": "ae7dd3a60cdcb0f4ccf8c13e74701fc0"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["AAK-17-6 ARGVP 2017 3712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-17-6 ARGVP 2017 3712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Anwaltsaufsichtskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3712 \nAnwalt/Anwältin. Doppelvertretung. 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Materielles \nDas Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung \nrund um die Nutztierhaltung von C. in B. insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsd\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3712\n\nAnwalt/Anwältin. Doppelvertretung. Vorliegend liegt zurzeit kein konkreter Interessenkonflikt und somit\nkeine unzulässige Doppelvertretung im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vor.\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 23.11.2017, AAK 17 6\n\nAus den Erwägungen:\n6. Materielles\nDas Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung\nrund um die Nutztierhaltung von C. in B. insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsdokumente, werde\nals mit Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) nicht vereinbar erachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich RA Dr. A. einzig und allein von C’s. Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher\nHinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so\nlange wie möglich zu verhindern. Die bisherigen Erkenntnisse des Veterinäramtes würden vermuten lassen,\ndass auch E. – wie einst D. – nur zum Schein vorgeschoben werde. Durch die Mehrfachvertretung werde es\ndem Veterinäramt stark erschwert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei einem ausgewiesenen\nInteressenkonflikt von RA Dr. A. müsse das Veterinäramt gar damit rechnen, gewisse Sachverhaltsabklärungen zu wiederholen, womit das Verfahren zum Nachteil der Tiere noch weiter verzögert werde.\nRA Dr. A. bringt vor, den Hinweis des Veterinäramtes vom 16. März 2017 auf einen möglichen Interessenkonflikt habe er pflichtgemäss geprüft und eine zulässige Doppelvertretung festgestellt. Der Vorwurf, er vertrete\neinseitig nur die Interessen einer Partei, entspreche nicht den Tatsachen, zeige aber die Befangen-heit des\nAmtes überdeutlich auf. Gemäss Begründung des Veterinäramtes wolle dieses einen missliebigen Rechtsanwalt aus dem Verfahren ausschalten. Er habe sich zu Recht beim Kantonstierarzt erkundigt, worum es im\nVerfahren gegen E. als Käufer und Halter der Tiere gehe. Trotz des Vorwurfs der Interessenkollision habe sich\ndas Veterinäramt geweigert, das Verfahren solange zu sistieren, bis diese Frage geklärt sei. Bei der Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA sei zwischen einer unzulässigen Interessenkollision und einer zulässigen Doppelvertretung zu unterscheiden. Diese Bestimmung schütze nur den Klienten selbst, keine Drittpersonen. Die\nInteressenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung werde als zulässig\nangesehen. Dies setze voraus, dass der Rechtsanwalt die Interessen der parallel vertretenen Klienten geprüft\nhabe und jede Interessenkollision ausschliessen könne. Gemäss der Sach- und Rechtslage liege vorliegend\neine zulässige Doppelvertretung und keine Interessenkollision vor.\n\nGemäss Art. 12 lit. c BGFA meidet der Anwalt jeden Konflikt zwischen Interessen seiner Klientschaft und den\nPersonen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Art. 12 lit. c BGFA verbietet dem Anwalt\nnach heutiger Praxis nicht, ein Mandat zu übernehmen, in dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist.\nAuch der Anschein eines Interessenkonflikts erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt darf demnach zwei Personen zugleich vertreten, selbst wenn ein Konflikt in Zukunft entstehen könnte (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 151 zu Kap. 4). Art. 12 lit c BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche\nentstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und\nuneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (BRUN-\nNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 157 und 170 zu Kap. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3712\n\n2016 E. 2.1). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt\nsein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014\nvom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Tritt der Konflikt später zu Tage, muss der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederlegen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 157 zu Kap. 4). Für einen konkreten Konflikt genügt, wenn\nzwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen\ngegenseitig beeinflussen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 158 zu Kap. 4). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, einen unzulässigen Konflikt festzustellen und disziplinarisch zu ahnden (BRUN-\nNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 162 zu Kap. 4). Sind bei Doppelvertretungen die Interessen der Klienten gleichgerichtet oder gar deckungsgleich, kann ein Anwalt beide vertreten (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 167 zu\nKap. 4). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt in der gleichen Streitsache zwei Parteien vertritt, deren Interessen sich widersprechen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 170 zu Kap. 4).\n\n"}